rolf
tiemann
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finanz-immo Merkblatt
zu Steuerbegünstigungen und staatlichen Zulagen zur Bauförderung
Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Steuerbegünstigungen und
staatliche Zulagen zur Bauförderung. Einzelheiten ergeben sich aus den in
Auszügen im
Anhang beigefügten Gesetzestexten. Daneben kann der Bau oder Kauf, aber auch die
Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden durch günstige Kredite der KfW-
Förderbank gefördert werden. Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie im
Internet unter www.kfw-foerderbank.de.
1. Steuerliche Vergünstigungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmäler - §§ 7h, 7i, lOf
Einkommensteuergesetz(EStG)
Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen
sowie für Baudenkmäler werden über erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei
Mietwohngebäuden oder den Abzug von Sonderausgaben bei zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Gebäuden steuerlich gefördert; durch Minderung bei der Einkommensteuer
kann sich
hierdurch eine Steuerersparnis ergeben.
1.1. Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen
Entwicklungsbereichen - § 7h EStG
Abweichend von der AfA nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 % kann erhöhte AfA
bis zu 9 % im
Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7 % in den
folgenden 4 Jahren
abgesetzt werden.
Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 Baugesetzbuch (BauGB) bei einem in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäude. Auf
vorgenannte Maßnahmen entfallende Anschaffungskosten sind begünstigt, soweit
diese
Maßnahmen nach dem Abschluss eines Kaufvertrages durchgeführt werden
(Sanierungsmaßnahmen im Rahmen von Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist der
auf das
vorhandene Gebäude entfallende Kaufpreis. Nicht begünstigt ist auch der Abriss
und Neubau
eines Gebäudes. Begünstigt werden zur Einkünfte Erzielung genutzte (z. B.
vermietete) Gebäude;
zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude können nach § lOf EStG gefördert werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass
vor Beginn der Baumaßnahmen
- das Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) oder der städtebauliche Entwicklungsbereich
(§ 169
BauGB) von der Gemeinde festgelegt sind
- das Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot ausgesprochen wird oder der
Modernisierungs- oder Instandhaltungsvertrag oder die freiwillige Vereinbarung
mit der
Gemeinde abgeschlossen wird
und die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
nachgewiesen werden.
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1.2. Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen - § 7i
EStG
Abweichend von der AfA nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 % über 50 bzw. 40
Jahre kann
erhöhte AfA bis zu 9 % im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren
sowie bis zu 7 % in
den folgenden 4 Jahren abgesetzt werden.
Begünstigt sind Herstellungskosten an einem Baudenkmal für Baumaßnahmen zur
Erhaltung des
Gebäudes oder zu einer sinnvollen Nutzung des Gebäudes. Auf vorgenannte
Maßnahmen
entfallende Anschaffungskosten sind begünstigt, soweit diese Maßnahmen nach dem
Abschluss
eines Kaufvertrages durchgeführt werden (Sanierungsmaßnahmen im Rahmen von
Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist der auf das vorhandene Gebäude
entfallende Kaufpreis.
Nicht begünstigt ist grundsätzlich auch der Wiederaufbau oder eine völlige
Neuerrichtung des
Gebäudes. Begünstigt werden zur Einkünfte Erzielung genutzte (z. B. vermietete)
Gebäude; zu
eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude können nach § lOf EStG gefördert werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass
vor Beginn der Baumaßnahmen
- das Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt
- die Baumaßnahmen mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege abgestimmt
sind
und die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung des Landesamtes für Kultur und
Denkmalpflege nachgewiesen werden.
1.3. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und
Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen - § lOf
EStG
Aufwendungen an den betreffenden Gebäuden können im Jahr des Abschlusses der
Baumaßnahmen und in den folgenden 9 Jahren in Höhe von 9 vom Hundert wie
Sonderausgaben
abgezogen werden; nicht begünstigt ist der auf das vorhandene Gebäude
entfallende Kaufpreis
Begünstigte Objekte können im Inland gelegene eigene Gebäude, Gebäudeteile und
Eigentumswohnungen sein. Sie müssen die Voraussetzungen der §§ 7 h oder 7 i EStG
(z.B.
entsprechende Bescheinigung) erfüllen. Das Gebäude muss im jeweiligen
Kalenderjahr zu
eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Aufwendungen dürfen nicht bereits in die
Bemessungsgrundlage nach § lOe EStG oder für die Eigenheimzulage oder in die
Aufwendungen
nach §§ 7h oder 7i EStG einbezogen worden sein. Durch den Abzug von
Sonderausgaben wird
die Erhaltung von bestimmten Wohngebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden,
steuerlich begünstigt.
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1.4. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei
Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen - § 11 a EStG
Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann gleichmäßig auf zwei bis
fünf Jahre
verteilt werden und wird dadurch teilweise in andere Jahre verlagert. Dies kann
günstig sein, wenn
in dem Jahr, in dem der Aufwand angefallen ist, der Abzug nicht ausgenutzt
werden kann, weil das
Einkommen nicht hoch genug ist. Die Verteilung des Erhaltungsaufwandes ist unter
den denselben
Voraussetzungen wird die Begünstigung nach § 7h EStG möglich.
1.5. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen - § 11 b EStG
Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann gleichmäßig auf zwei bis
fünf Jahre
verteilt werden und wird dadurch teilweise in andere Jahre verlagert. Dies kann
günstig sein, wenn
in dem Jahr, in dem der Aufwand angefallen ist, der Abzug nicht ausgenutzt
werden kann, weil das
Einkommen nicht hoch genug ist. Die Verteilung des Erhaltungsaufwandes ist unter
den denselben
Voraussetzungen wird die Begünstigung nach § 7i EStG möglich.
2. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur
Einkunftserzielung
noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden - § lOg EStG
Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
schutzwürdigen
Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder
etwaige aus diesen
Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, können im Kalenderjahr des
Abschlusses der
Maßnahme und in den folgenden 9 Jahren in Höhe von 9 vom Hundert wie
Sonderausgaben
abgezogen werden. Bei Kulturgütern handelt es sich z. B. um Baudenkmale nach den
landesrechtlichen Vorschriften oder Gebäude, die nach den landesrechtlichen
Vorschriften Teil
einer geschützten Gebäudegruppe sind. Die Kulturgüter müssen regelmäßig der
Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
3. Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden - § 82b EStDV
Erhaltungsaufwendungen gehören grundsätzlich zu den sofort abzugsfähigen
Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Abweichend davon können
Erhaltungsaufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Der
Aufwand wird
dadurch teilweise in andere Jahre verlagert. Dies kann günstig sein, wenn in dem
Jahr, in dem der
Aufwand angefallen ist, der Abzug nicht ausgenutzt werden kann, weil das
Einkommen nicht hoch
genug ist. Begünstigt sind Erhaltungsaufwendungen für Maßnahmen an vermieteten
Gebäuden,
die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen.1
Erhaltungsaufwendungen zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. la EStG zu den
Herstellungskosten, wenn sie
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden,
und die
Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des
Gebäudes übersteigen
(anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die
Aufwendungen für
Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie
Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (Schönheitsreparaturen).
Schönheitsreparaturen
umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das
Streichen der Fußböden,
Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen.
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4. lnvestitionszulage für Erstinvestitionen in neue
Gebäude, Eigentumswohnungen, im
Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude) in einem Betrieb des verarbeitenden
Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
Nach dem lnvZulG 2005 sind Investitionen für Gebäudeneubauten, soweit sie in
einem Betrieb des
verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen
Dienstleistungen
verwendet werden, begünstigt. Die Höhe der lnvestitionszulage beträgt für
Gebäude im
Fördergebiet 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die lnvestitionszulage
erhöht sich auf
15 vom Hundert, wenn es sich um Gebäude von begünstigten Betrieben im Randgebiet
des
Fördergebietes handelt. Zum Randgebiet gehören der Landkreis Ostvorpommern, der
Landkreis
Uecker-Randow, die kreisfreie Stadt Greifswald, der Landkreis Rügen, der
Landkreis
Nordvorpommern sowie die kreisfreie Stadt Stralsund. Bemessungsgrundlage sind
die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude. Die Gebäude müssen mindestens
fünf
Jahre in einem begünstigten Betrieb verwendet werden. Die Förderfähigkeit darf
nicht aufgrund der
Zugehörigkeit des Betriebes zu den sogenannten sensiblen Sektoren
(Stahlindustrie-, Schiffbau,
Kfz-Industrie, Kunstfaserindustrie, Landwirtschaftssektor, Fischerei- und
Aquakultursektor,
Verkehrssektor) ausgeschlossen sein. Allein die Zugehörigkeit des Betriebes zu
einem sensiblen
Sektor schließt die Förderfähigkeit jedoch nicht in jedem Fall aus. Die
Förderfähigkeit von
Investitionen lässt sich daher im jeweiligen Fall oft nur durch eine Anfrage an
das zuständige
Finanzamt und unter Beteiligung der zuständigen Fachministerien (Finanz-,
Landwirtschafts-,
Wirtschaftsministerium) klären.
Das lnvestitionszulagengesetz 2005 gilt für Investitionen, die vor dem
01.01.2007 abgeschlossen
werden oder auch nach dem 31.12.2006, soweit vor dem 01 .01 .2007
Teilherstellungskosten
entstanden sind. Eine Verlängerung der lnvestitionszulage bis 2010 ist
vorgesehen, aber noch
nicht beschlossen.
5. Verwendung der Altersvorsorgebeiträge für eine eigenen Wohnzwecken
dienende
Wohnung im eigenen Haus - § 92a EStG
Aus einem Altervorsorgevertrag (Riestervertrag) können mindestens 10.000 ,
höchstens 50.000
unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken
dienenden
Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland
gelegenen, zu eigenen
Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwendet werden. Das Geld muss
jedoch
beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr auf einen
Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Da der notwendige Ansparbetrag von
10.000
regelmäßig noch nicht vorhanden sein dürfte, hat die Vorschrift erst in
zukünftigen Kalenderjahren
größere Bedeutung.
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6. Förderung von Sparleistungen, die für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
verwendet werden - §§ 1 -10 Wohnungsbauprämiengesetz
Beiträge, die nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, an Bausparkassen,
zum Erwerb
von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften und Beiträge aufgrund von
Sparverträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zum Erwerb von
eigengenutztem
Wohneigentum oder einem eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht sind in Höhe von 8,8 %
der
Aufwendungen prämienberechtigt bis zu einem Höchstbetrag von 512 (1.024 bei
Ehegatten).
Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers 25.600
(51.200
bei Ehegatten) im Kalenderjahr nicht überschreitet und vor Ablauf von sieben
Jahren seit
Vertragsabschluss weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch
geleistete
Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag
abgetreten oder
beliehen werden.
7. Erweiterung der steuerlichen Absetzbarkeit für haushaltsnahe
Dienstleistungen um
Handwerkerleistungen und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person -
§ 35a EStG neue Fassung (Gesetz wurde vom Bundestag am 17.03.2006
verabschiedet - das Gesetz tritt in Kraft, wenn der Bundesrat im April 2006 dem
Gesetz zustimmt - Anwendung erstmals ab 2006 vorgesehen)
Begünstigt ist wie bisher die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen, die nicht
Handwerkerleistungen sind, in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen.
Auf Antrag
ermäßigt sich hier die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600.
Dieser Betrag erhöht sich auf 1.200 bei Inanspruchnahme von Pflege- und
Betreuungsleistungen
für pflegebedürftige Personen mit einem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
entsprechend § 14
SGB Xl oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und
Modernisierungsmaßnahmen im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ermäßigt
sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 % der
Aufwendungen, höchstens 600 . Der Abzug von Aufwendungen bezieht sich nur auf
die
Arbeitskosten und nur auf Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder
Aufwendungen für geringfügige Beschäftigung darstellen sowie nicht als
Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Die Steuerersparnis beträgt somit regelmäßig 20 % der Kosten, jedoch maximal bis
zu den
jeweiligen Höchstbeträgen. Handwerkerleistungen und sonstige haushaltsnahe
Dienstleistungen
(z. B. Reinigung) können nebeneinander bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen
gefördert werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung sind jeweils die Vorlage einer Rechnung
und der
Nachweis der Zahlung durch Vorlage eines Belegs des Kreditinstituts über die
Zahlung auf das
Konto des Erbringers der Leistung.
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Anhang - Gesetzestexte (auszugsweise)
§ 7h EStG
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen
(1) Bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7
Abs. 4 und 5
im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom
Hundert und in
den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten
für
Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des
Baugesetzbuchs
absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für
Maßnahmen, die der
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne
des Satzes
1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Der
Steuerpflichtige kann
die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den
folgenden elf
Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im
Sinne der
Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines
obligatorischen
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
Die erhöhten
Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-
oder
Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht
gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den
Herstellungs- oder
Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
hinzuzurechnen; die
weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach
dem sich
hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu
bemessen.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen,
wenn er durch
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des
Absatzes 1 für
das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch
deren Höhe zu
enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt, so ist
diese entsprechend zu ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter
sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume
entsprechend
anzuwenden
§ 7i EStG
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im
Jahr der
Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und
in den
folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für
Baumaßnahmen,
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen,
wenn das
Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten
Substanz des
Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland gelegenen
Gebäudeteil, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze
1 und 2
entsprechend anzuwenden. Bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil,
das für
sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
einer Gebäudegruppe
oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
als Einheit
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den
Herstellungskosten für
Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
schützenswerten
äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich
sind. Der
Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der
Baumaßnahme und
in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die
auf
Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem
rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts
durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in
Absatz 2
bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen können
nur in Anspruch
genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch
Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen gedeckt sind. § 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend
anzuwenden.
2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen
nur in Anspruch nehmen, wenn er durch
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung
bestimmten
Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und
für die
Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder
Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die
Bescheinigung auch
deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der
Bescheinigung
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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§ lOf EStG
Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und
Gebäude in
Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im
Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis
zu 9 vom
Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des
§ 7i
vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr
zu eigenen
Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach §
lOe oder
dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der
Steuerpflichtige erhöhte
Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für
diese
Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu
eigenen
Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung
unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude
entsteht und
nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des
Abschlusses
der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom
Hundert wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § ha Abs. 1 in Verbindung
mit § 7h
Abs. 2 oder des § llb Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 vorliegen.
Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen
Kalenderjahr zu eigenen
Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § lOe Abs. 6 oder § lOi
abgezogen hat.
Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur
Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des
Erhaltungsaufwands im Jahr
des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. Absatz 1
Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur
bei einem
Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1
vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei
Gebäuden
abziehen. Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die
Abzugsbeträge
nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder
Buchstabe y des
Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1987
(BGBI. 1 5. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für
Abzugsbeträge nach
§ 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit
der Maßgabe
anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem
Gebäude
gleichsteht. Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
Abzugsbeträge nach Absatz 1
oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er
für danach von
ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge
nach den
Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil
entfallen. § lOe Abs. 5
Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter
sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
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Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur
Einkunftserzielung noch
zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1)Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und
Erhaltungsmaßnahmen an
eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder
private Zuwendungen
oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im
Kalenderjahr des
Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu
9 vom
Hundert wie Sonderausgaben abziehen. Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein
Baudenkmal sind,
2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für
ein Baudenkmal
erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Einheit
geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder
Gebäudeteile und nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,
Bibliotheken
oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des
Steuerpflichtigen
befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das
Verzeichnis national
wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung
für Kunst,
Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, wenn sie in einem
den
Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der
Offentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen
zwingende Gründe
des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der
geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in
Abstimmung mit
der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für
Herstellungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist §
7i Abs. 1
Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in
Anspruch nehmen,
soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur
Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen
Wohnzwecken nutzt
und die Aufwendungen nicht nach § lOe Abs. 6, § lOh Satz 3 oder § lOi abgezogen
hat. Für
Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für
Abnutzung, erhöhte
Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § lOe Abs. 1 bis 5, den §§
lOf, lOh, lSb
des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat,
kann er für
diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen;
Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die
Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat. Soweit die Kulturgüter während
des
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der
noch nicht
berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im
Jahr des
Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine
Bescheinigung der nach
Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die
Voraussetzungen
des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen
nachweist. Hat
eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse
gewährt, so hat die
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach
Ausstellung
der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wrtschaftsgüter
sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume
entsprechend
anzuwenden. § lOe Abs. 7 gilt sinngemäß.
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§ 11a EStG
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im
Sinne des
§ 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich
festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf
Jahre gleichmäßig
verteilen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus
Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen,
die der
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne
des Satzes
1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch
nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem
Betriebsvermögen
gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus
dem
Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur
Einkunftserzielung genutzt
wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1
bezeichnete
Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von
Gebäuden, die im
Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören und
überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei
bis fünf
Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die
Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der
gesamten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht
auf ihre
tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht
mehr als ein
Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt
werden kann.
Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken
dienend zu
behandeln.
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch
nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als
Werbungskosten
abzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen
eingebracht oder nicht
mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1
bezeichnete
Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
Altersvorsorgezulage
§ 92a EStG
Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus
(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und
nach § lOa oder
diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10.000 Euro
unmittelbar
für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden
Wohnung in
einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen, zu
eigenen
Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens 50.000 Euro nach Satz 1 verwendet
werden.
(2) Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur
Vollendung seines 65.
Lebensjahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden
Jahr auf einen
von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag in
monatlich
gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlungen auf
diesen
Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als zu Erfüllung
der
Rückzahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist
zulässig. Als
Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung
des
Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.
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(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf
Monatsraten im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten
Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § lOa Abs. 4 gesondert
festgestellten Beträge
zurückzuzahlen.
(4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr
zu eigenen
Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig
zurückgezahlt hat, ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte
verstirbt, bevor er
den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat. Die Sätze 1
und 2 sind nicht
anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb
eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
ihm die
Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung
im Sinne
des Absatzes 1 verwendet,
2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung
letztmals zu
eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden
zertifizierten
Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder
3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im
Sinne des
Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im
Zeitpunkt des
Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.
In diesem
Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die
Rechtsstellung
des Zulageberechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere
Rückzahlung zu
bestimmen.
§ 35a Abs. 2 EStG neue Fassung
(Gesetz vom Bundestag am 17.03.2006 verabschiedet - Gesetz tritt erst in Kraft,
wenn der
Bundesrat im April 2006 dem Gesetz zustimmt - erstmalige Anwendung ab 2006
vorgesehen)
2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht
Dienstleistungen
nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht werden,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen;
dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und
Betreuungsleistungen für
Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14
des Elften
Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung
beziehen, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der
vorstehend genannten
gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1 200 Euro. Für die
Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich
die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
20 vom
Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug
von der
tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten
und nur für
Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für
eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
darstellen
oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit
sie nicht als
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In
den Fällen des
Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und
2
ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2
ist, dass
der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die
Zahlung auf das
Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung
oder der Pflege-
oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
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§ 2 lnvestitionszulagengesetz 2005 (lnvZulG 2005)
Betriebliche Investitionen
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen
abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre
nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet
gehören,
2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines
Betriebs der
produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Wird
ein nach Satz 1
begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden
Gewerbe oder den
produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der
Anspruchsberechtigte
durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung
von
lnvestitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen
Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die
lnvestitionszulage in
vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine
Privatnutzung im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer
verdeckten
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Ersetzt
der
Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des
Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares
bewegliches
Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
verbleibende Zeit
des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten
beweglichen
Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im
Sinne des § 6 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts
weniger als
fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf
Jahren. Betriebe der
produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f) Büros für Industrie-Design,
g) Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h) Betriebe der Werbung und
i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets,
gelten für die
Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die
produktionsnahen
Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.
Satz 1 gilt nur,
soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz
aufgeführt sind, die
Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt,
zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9
(Anlage 1 zu diesem
Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder
teilweise
ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzupassen.
(2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude,
Eigentumswohnungen, im
Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
sowie die
Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer
Anschaffung
oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem
Betrieb der
produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und
soweit es sich
um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet
werden, wenn
kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude lnvestitionszulage in
Anspruch nimmt.
Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern, die einem der
folgenden Vorgänge dienen:
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines
bestehenden
Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden
wäre, wenn
der Betrieb nicht übernommen worden wäre.
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(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach
dem 24. März 2004
und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem
1. Januar
2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit vor
dem 1. Januar
2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung
Teillieferungen erfolgt sind.
Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter
bestellt oder
herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt,
in dem über
ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder
ein
gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei
Gebäuden, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird; bei
baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in
dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt
abgeschlossen, in
dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.
(5) Bemessungsgrundlage für die lnvestitionszulage ist die Summe der
Anschaffungs- und
Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
begünstigten
Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder
Kalenderjahr
geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen
Teilherstellungskosten
einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder
Kalenderjahr der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bei
der Bemessung der lnvestitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die
Anzahlungen oder
Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes gilt
entsprechend.
(6) Die lnvestitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2
1. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in
Betriebsstätten
im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große
lnvestitionsvorhaben
vom 13. Februar 2002 (ABI. EG Nr. C 70S. 8), geändert durch die Mitteilung der
Kommission vom
1. November 2003 (ABI. EU Nr. C 263 5. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur
insoweit anzuwenden,
als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die
Gewährung von
Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(7) Die lnvestitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil
der
Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt,
wenn die
beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem
begünstigten Betrieb
verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der
Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die
Definition der kleinen
und mittleren Unternehmen (ABI. EG Nr. L 107 5. 4), ersetzt durch die Empfehlung
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen (ABI. EU Nr. L 124S. 36), erfüllt, auf
1. 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2. 27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in
Betriebsstätten
im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
3. 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten
im Land Berlin
und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach
der Anlage
3 zu diesem Gesetz gehören.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG)
§1
Prämienberechtigte
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2
oder Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das
16. Lebensjahr
vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des
Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die
Anspruch auf
Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht,
und
2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a)
nicht
überschritten hat.
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§2
Prämienbegünstigte Aufwendungen
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 1 gelten
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an
dieselbe
Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens 50 Euro
betragen.
Voraussetzung ist, dass die Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ihr die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Gebiet
der Europäischen Union erteilt ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren
Geschäftsbetrieb
darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten
Beträgen den Bausparern nach einem auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten
Verfahren
Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren;
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und
Wohnungsgenossenschaften;
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs
Jahren als
allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit
einem
Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die
Prämien zum
Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines
eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts verwendet werden;
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
nach der Art
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis acht
Jahren mit dem
Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten
Beiträge und
die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb
eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Den Verträgen mit Wohnungs-
und
Siedlungsunternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezember 1989 als Organe der
staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen gleich, soweit sie die
Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllen.
(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen
ist
Voraussetzung, dass vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder
zum Teil
zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen
werden.
Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen
werden und der
Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
verwendet oder
2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer
Beleihung
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den
Abtretenden
oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach
Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder
4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die
Arbeitslosigkeit
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der
vorzeitigen
Verfügung noch besteht.
5. (weggefallen)
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch bauliche Maßnahmen des
Mieters
zur Modernisierung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den ersten Erwerb von
Anteilen an
Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von
Rechten zur
dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und
Behinderteneinrichtungen
oder -anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, dass die empfangenen
Beträge nicht zum
Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 2a
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200
Euro. Maßgebend
ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 des Einkommensteuergesetzes) des
Sparjahrs (§ 4 Abs.
1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei
einer
Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder,
falls eine
Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde*
§ 2b
(weggefallen)
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§3
Höhe der Prämie
(1) Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr (§4 Abs. 1) geleisteten
prämienbegünstigten
Aufwendungen. Sie beträgt 8,8 vom Hundert der Aufwendungen.
(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem
Höchstbetrag
vom 512 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.024 Euro
prämienbegünstigt. Die
Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu
(Höchstbetragsgemeinschaft).
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des
Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung
zur
Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes erfüllen.
§4
Prämienverfahren allgemein
(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahrs. Sparjahr ist das
Kalenderjahr, in
dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des
zweiten
Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unternehmen zu
beantragen, an das
die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antragsteller
hat zu erklären,
für welche Aufwendungen er die Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen
die Summe
der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§3 Abs.
3) haben
dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem
Unternehmen unverzüglich eine
Anderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall
des
Prämienanspruchs führen.
(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt ermittelten oder
festgesetzten Prämien
die für das Sparjahr höchstens zulässige Prämie (§3), ist die Summe der Prämien
hierauf zu
begrenzen. Dabei ist die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge mit dem
jeweils älteren
Vertragsdatum zu belassen. lnsoweit ist eine abweichende Erklärung des
Prämienberechtigten
oder seines Ehegatten unbeachtlich.
(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des
vierten Kalenderjahrs
geltend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
Prämienberechtigte die
Prämie verwendet hat (§5).
(5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren bekanntgewordenen Verhältnisse
der
Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. Es darf sie ohne Zustimmung der
Beteiligten nur
offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
§ 4a
Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die Bausparkasse auf
Grund des Antrags
zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch nach Maßgabe dieses
Gesetzes oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht. Dabei
hat sie alle
Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu
berücksichtigen. Die
Bausparkasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis spätestens im
nächsten
Kontoauszug mitzuteilen.
(2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat ermittelten Prämien (Absatz 1 Satz
1) im
folgenden Kalendermonat in einem Betrag zur Auszahlung anzumelden. Sind die
Aufwendungen
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 geschlossenen Vertrags geleistet
worden, darf die
Prämie nicht vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet werden, in dem
a) der Bausparvertrag zugeteilt,
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten oder
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt
worden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Wohnungsbauprämien-
Anmeldung) bei dem für die Besteuerung der Bausparkasse nach dem Einkommen
zuständigen
Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) abzugeben. Hierbei hat die Bausparkasse zu
bestätigen,
dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Prämienbetrags
vorliegen. Die
Wohnungsbauprämien-Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne der
Abgabenordnung. Das
Finanzamt veranlasst die Auszahlung an die Bausparkasse zugunsten der
Prämienberechtigten
durch die zuständige Bundeskasse. Die Bausparkasse hat die erhaltenen Prämien
unverzüglich
dem Prämienberechtigten gutzuschreiben oder auszuzahlen.
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(3) Die Bausparkasse hat die für die
Überprüfung des Prämienanspruchs erforderlichen Daten
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr (§ 4
Abs. 2 Satz 1) nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich
vorgeschriebenen
maschinell verwertbaren Datenträgern an die Zentralstelle der Länder zu
übermitteln. Besteht der
Prämienanspruch nicht oder in anderer Höhe, so teilt die Zentralstelle dies der
Bausparkasse
durch einen Datensatz mit.
(4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt, daß der Prämienanspruch
ganz oder
teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie das bisherige
Ermittlungsergebnis
aufzuheben oder zu ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien
hat sie
zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei fortbestehendem
Vertragsverhältnis kann
sie das Konto belasten. Die Bausparkasse hat geleistete Rückforderungsbeträge in
der
Wohnungsbauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats abzusetzen. Kann die
Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten
oder kommt
der Prämienempfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat sie hierüber
unverzüglich
das für die Besteuerung nach dem Einkommen des Prämienberechtigten zuständige
Finanzamt
§ohnsitzfinanzamt nach § 19 der Abgabenordnung) zu unterrichten. In diesen
Fällen erläßt das
Wohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid.
(5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf besonderen Antrag des
Prämienberechtigten. Der
Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des
Ermittlungsergebnisses der
Bausparkasse vom Antragsteller unter Angabe seines Wohnsitzfinanzamts an die
Bausparkasse
zu richten. Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt zur Entscheidung
zu. Dem
Antrag hat sie eine Stellungnahme und die zur Entscheidung erforderlichen
Unterlagen
beizufügen. Das Finanzamt teilt seine Entscheidung auch der Bausparkasse mit.
(6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner neben dem Prämienempfänger für
die Prämie,
die wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder
nicht zurückgefordert
wird. Die Bausparkasse haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden darüber irrte,
daß die Prämie zu
zahlen war. Für die Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in Absatz 2 Satz 3
bestimmte
Finanzamt zuständig. Für die Inanspruchnahme des Prämienempfängers ist das
Wohnsitzfinanzamt zuständig.
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt hat auf Anfrage der
Bausparkasse Auskunft
über die Anwendung dieses Gesetzes zu geben.
(8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt kann bei der Bausparkasse
ermitteln, ob sie
ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen
Rechtsverordnung erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
sinngemäß. Die
Unterlagen über das Prämienverfahren sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
führen und
aufzubewahren.
(9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihr
aus dem
Prämienverfahren entstehenden Kosten.
§ 4b
Prämienverfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat das Unternehmen den
Antrag an
das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das Finanzamt die Auszahlung der
Prämie an das
Unternehmen zugunsten des Prämienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse.
Einen
Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf
besonderen Antrag des
Prämienberechtigten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für
die Prämie nicht
vorliegen oder die Prämie aus anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht
gezahlt worden
ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestsetzung aufzuheben oder zu ändern und
die Prämie,
soweit sie zu Unrecht gezahlt §vrden ist, zurückzufordern. Sind zu diesem
Zeitpunkt die
prämienbegünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen noch nicht ausgezahlt, so
darf die
Auszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanzamt
zurückgezahlt sind.
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§5
Verwendung der Prämie
(1) (weggefallen)
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen
sind vorbehaltlich
des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem
vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen
in den
Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden,
kann der
Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des
Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.
§6
Steuerliche Behandlung der Prämie
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
§7
Aufbringung der Mittel
Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert
zur Verfügung.
§8
Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden
Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der
Abgabenordnung
hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen sowie für die §§ 109 und 163 der
Abgabenordnung.
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis
4, der §§ 371,
375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4
und der §§ 383
und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer
Straftat nach
Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat,
gelten die §§ 385
bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
§§ 409 bis 412
der Abgabenordnung entsprechend.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2a maßgebenden
Einkommens, die
der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
nicht
durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen werden.
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§9
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des
Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
1. (weggefallen)
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den Bau- und
Wohnungsgenossenschaften
gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparverträge, die Berechnung
der
Rückzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und die
Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften sind den in den §§ 18 bis
29 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der
Maßgabe
anzupassen, daß eine Frist bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien
zusammen mit
den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden
sind;
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge und die Verwendung
der auf Grund
solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei kann der vertragsmäßige Zweck auf
den Bau
durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der
Vertrag
abgeschlossen worden ist, beschränkt und eine Frist von mindestens drei Jahren
bestimmt
werden, innerhalb der die Prämien zusammen mit den prämienbegünstigten
Aufwendungen zu
dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämienbegünstigung kann auf
Verträge
über Gebäude beschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949 fertiggestellt
worden sind.
Für die Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag und
die
Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises verwendet werden
dürfen;
5. die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung oder Rückzahlung der Prämie, wenn
Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2a maßgebenden Einkommens,
die
der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder
wenn
für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen,
Arbeitnehmer-Sparzulagen
zurückgezahlt oder nachträglich festgesetzt oder ausgezahlt werden;
6. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung
der Prämie.
Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Unternehmens, bei dem die
prämienbegünstigten
Aufwendungen angelegt worden sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des
Wohnungsbau-
Prämiengesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils
geltenden
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
obersten
Finanzbehörden der Länder
a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen
Vordruck und
b) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze und Datenträger
zu bestimmen.
§10
Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBI. 1 5.
3076) ist erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden. Bei Aufwendungen im Sinne
des § 2 Abs. 1
Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels
7 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 5. 1783) festzusetzen. § 4 Abs. 4 in der Fassung
des Artikels 29
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 5. 3794) ist erstmals bei nicht
vertragsgemäßer
Verwendung nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
(2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für die in den Kalenderjahren
1991 bis 1993 die
Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30.
Juli 1992 (BGBI. 1 5. 1405) in Anspruch genommen worden ist, müssen ausdrücklich
zur
Verwendung für den Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
bestimmt sein. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber dem
besonderen vertraglichen
Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages
schädlich.
Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in
einem
entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer
Bauweise nicht
zum dauernden Bewohnen eignen.
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